SATZUNG DES MOTOR YACHT CLUB GREFFERN e.V.
§ 1 - DER VEREIN
(1) Der am 1. Februar 1969 in Greffern gegründete Verein führt den Namen
MOTOR YACHT CLUB GREFFERN e.V., abgekürzt MYC Greffern.
Er ist beim Amtsgericht Bühl eingetragen.
(2) Er ist kooperatives Mitglied im Dachverband Deutscher Motor Yacht Verband.
(3) Er hat seinen Sitz in Rheinmünster-Greffern. Gerichtsstand ist in Bühl.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Farben des MYC Greffern sind Blau-Gelb. Das Wappen zeigt eine Schiffsschraube, stilisierte Wellen sowie die Initialen "MYC" und das Wort Greffern.
§ 2 - ZWECK UND ZIELE
(1) Der MYC Greffern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des MYC Greffern ist die Förderung und Pflege des Sports insbesondere des Wassersports im nationalen und internationalen Rahmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leichtigkeit im Verkehr auf den Wasserstraßen.
b) Vermittlung und Pflege seemännischer Erfahrung und Rettung aus Wassernot.
c) Schulung und Unterweisung der Jugend in allen Sportarten, wie z.B. Schwimmen, Tauchen, Wasserski, Surfen, Segeln sowie im Umgang mit Wasserfahrzeugen.
d) Unterhaltung von Sportanlagen.
e) Förderung einzelner Sportarten.
f) Förderung des Umweltschutzes.
(3) Der MYC Greffern ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - FINANZIERUNG UND MITTELVERWENDUNG
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
a) Mitgliederbeiträge und Gebühren.
b) Freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten.
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und von Dachverbänden.
(2) Mittel des MYC Greffern dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des MYC Greffern.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des MYC Greffern fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 DIE MITGLIEDER
(1) Mitglied im MYC Greffern kann nur eine natürliche Person werden. Die Zahl der aktiven Mitglieder ist begrenzt durch die Zahl der verfügbaren Liegeplätze.
Der MYC Greffern umfasst:
aktive Mitglieder.
passive
Mitglieder.
Familienmitglieder.
Ehrenmitglieder.
Jugendmitglieder
Fördermitglieder.
Zu 1) aktive Mitglieder:
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche ein Recht auf einen Liegeplatz haben und am Arbeitseinsatz teilnehmen. Sie haben volles Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar. Unter § 10 dieser Satzung zu wählende Vorstände müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu 2) passive Mitglieder:
Passive Mitglieder sind ehemalige aktive Mitglieder ohne eigenes Boot, welche am Clubleben des MYC Greffern teilnehmen möchten. Sie haben Stimmrecht und sind wählbar.
Zu 3) Familienmitglieder:
Familienmitglieder sind Partner aus Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Sie haben volles Stimm- und Wahlrecht.
Zu 4) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich innerhalb des MYC Greffern besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt und sind vom Mitgliedsbeitrag und Arbeitsdienst befreit.
Zu 5) Jugendmitglieder:
Jugendmitglieder können Jugendliche ab dem 7. Lebensjahr werden. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Die Jugendmitgliedschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine weitere Mitgliedschaft bedarf eines erneuten Aufnahmeantrags.
Zu 6) Fördermitglieder:
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den MYC Greffern finanziell fördern wollen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht und sind nicht wählbar.
§ 5 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Wer als Mitglied aufgenommen werden will, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich bekanntgegeben. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Der dem Aufnahmetag folgende Zeitraum von 12 Monaten gilt als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vorstand jederzeit die Mitgliedschaft kündigen, ohne dass es einer Begründung bedarf. Die Aufnahmegebühr wird in diesem Falle zurückerstattet.
4.) Eine aktive Mitgliedschaft setzt eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft eines anderen Status aus §4 voraus.
5.) Eine Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
§ 6 – BEENDIGUNG / WECHSEL DER MITGLIEDSCHAFT
1.) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2.) Ein Wechsel von z.B. aktiver in passive Mitgliedschaft ist immer nur zum 31.12. eines Jahres möglich.
3.) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung oder der Wechsel muss fristgerecht in der Geschäftsstelle des MYC Greffern schriftlich vorliegen.
4.) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied:
In grober Weise gegen die Clubinteressen verstößt.
Sich unehrenhaft oder sehr unkameradschaftlich innerhalb oder außerhalb des MYC Greffern gegenüber anderen Clubmitgliedern verhält.
Wiederholt gegen die Satzung sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen hat.
Nach schriftlicher Mahnung mit Zahlungen im Rückstand ist, die unstreitig länger als 3 Monate fällig sind.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 8 Tagen Berufung einzulegen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. Neu: was passiert wenn das Mitglied Berufung einlegt.
§ 7 - MITGLIEDERBEITRÄGE UND GEBÜHREN
(1) Die Höhe der Mitgliederbeiträge und Gebühren beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Sie sind spätestens am 1. März eines jeden Geschäftsjahres fällig und können mit Zustimmung des Mitgliedes per Bankeinzug abgebucht werden.
(2) Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungen im Rückstand, so wird nicht besonders angemahnt. Bei mehr als drei Monaten Zahlungsrückstand werden die Beiträge und Gebühren per Nachnahme erhoben. Außerdem werden nach Ablauf von drei Monaten die banküblichen Zinsen ab Fälligkeitstag berechnet.
(3) Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, bleibt seine Zahlungspflicht für das laufende Jahr bestehen; geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
(4) Während der Ableistung der Wehrpflicht oder Wehrersatzdienst ruht die Beitragspflicht. Gebühren, z.B. Liegeplatzgebühren, sind dagegen zu entrichten.
(5) Gerät ein Mitglied unverschuldet in Notlage, können die Zahlungen gestundet werden. Der entsprechende Antrag ist an den Vorstand zu stellen, der hierüber entscheidet.
§ 8 DIE VEREINSORGANE
Die Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
§ 9 - DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MYC Greffern. Sie muss im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen werden. Alle Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
(2) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt und muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes.
b) Bericht des Rechnungsprüfers.
c) Feststellung der Stimmliste.
d) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
e) Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
f) Anträge.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Gebühren.
e) Änderung und Auslegung der Satzung.
f) Beschlussfassung über die Auflösung des MYC Greffern.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand
dies für erforderlich hält. Sie sind außerdem innerhalb einer Frist von vier
Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder dies, unter schriftlicher Angabe von Gründen beim Vorstand
beantragen.
§ 10 - DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Das Stimmrecht für die Mitgliederversammlung wird in §4 dieser Satzung geregelt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig; ausgenommen bei Auflösung gem. § 14.
(3) Die Beschlüsse werden im Regelfall mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur festgesetzten Tagesordnung ist schriftliche Abstimmung möglich. Es zählen nur die abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen.
b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.
c) Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer Vorstandsmitglieder im einzelnen und Rechnungsprüfer im einzelnen.
d) Auflösung des MYC Greffern.
(5) Bei Wahlen und Amtsenthebungen erfolgen die Abstimmungen geheim, können bei mehrheitlicher Zustimmung aber auch per Akklamation bzw. mit Handzeichen durchgeführt werden. Über Anträge wird durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag der Mehrheit erfolgen auch Abstimmungen über Anträge geheim.
(6) In der Versammlung selbst eingebrachte Anträge gelangen zur Abstimmung, wenn sie vom Vorstand zur Beratung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Satzungsänderung gerichtet sind.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Richtigkeit der Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 11 - DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern. Dies sind:
1. 1. Vorsitzende.
2. 2. Vorsitzende.
3. Schatzmeister/in.
4. Hafenmeister./in
5. Schriftführer/in.
6. Beisitzern/in, mindestens eine(r).
(1a) Bei Bedarf sind weitere Beisitzer nach den jeweils gültigen und anzuwendenden Ordnungen (z.B. Jugendordnung) einzusetzen. Diese Ämter können auch von einem Vorstandsmitglied in Personalunion bekleidet werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes wechselweise nach gerader und ungerader Reihenfolge der Ziffern lt. (1) aus. Wiederwahl ist möglich. Während des Geschäftsjahres entstandene Lücken kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des MYC Greffern. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
a) Leitung des MYC Greffern und Erledigung der laufenden Geschäfte.
b) Erstellung der Haus- und Hafenordnung.
c) Erstellung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses.
d) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
e) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Recht und Satzung.
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
g) Vertragsabschlüsse und Kündigungen.
h) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
i) Ausrichten und Leiten von sportlichen Veranstaltungen.
j) Erstellung der Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand hat die Mitglieder und die Dachverbände fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.
§ 12 - GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Der MYC Greffern wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden oder ein vom 1.Vorsitzenden schriftlich bevollmächtigtes anderes Vorstandsmitglied.
(2) Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur dann von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des MYC Greffern, insbesondere verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer oder Schatzmeister gemeinsam zu unterschreiben.
(6) Der Schriftführer erstellt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Die Reinschriften der Protokolle sind spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.
(7) Der Schatzmeister zieht die Forderungen ein, leistet Zahlungen und führt die Bücher und Unterlagen, die die Geldgeschäfte und das Vermögen des MYC Greffern betreffen. Er hat dem Vorstand und den Rechnungsprüfern auf Verlangen Bericht zu erstatten. Der Rechnungsabschluss ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand und den Rechnungsprüfern vorzulegen. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden freigegeben sind.
(8) Dem Hafenmeister obliegt die Fürsorge für die Clubanlagen, die Überprüfung der Boote auf die vorgeschriebene Ausrüstung, Versicherung und die Einhaltung der Hafenordnung. Seinen diesbezüglichen Anordnungen ist Folge zu leisten.
(9) Der Beisitzer ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung vom Clubveranstaltungen. Besondere Aufgaben wie die Leitung einer Abteilung können auch zum Aufgabengebiet eines Beisitzers gehören
(10) Alle Ämter sind Ehrenämter. Im Interesse des MYC Greffern entstandene Ausgaben und Kosten werden nach Vereinbarung mit dem Vorstand, der auch die Höhe bestimmt, ersetzt.
§ 13 - RECHNUNGSRÜFER
(1) Zur Prüfung der Finanzen des MYC Greffern werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal pro Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung zu prüfen und Bericht zu erstatten.
§ 14 - AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des MYC Greffern kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Es müssen jedoch mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung beschlossen werden kann.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des MYC Greffern oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des MYC Greffern an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger", die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Körperschaft zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
(5) Zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung sind die Liquidatoren zu bestimmen.
§ 15- INKRAFTTRETEN
(1) Die vorliegende Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. März 2012 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
(2) Gleichzeitig treten alle vor diesem Datum beschlossenen Satzungsänderungen außer Kraft.
(3) Mit dem Beitritt zum MYC Greffern erkennt das Mitglied die Satzung, die Fahr-, Hafen- und Hausordnung, die Gebührenordnung sowie die Geschäftsordnung an.
Rheinmünster-Greffern, im März 2012
gez.: Andreas Lorenz gez.: Egmont Amrein
1.Vorsitzender Schriftführer
gez.: Reinhard Hasslacher gez.: Peter Venema
2. Vorsitzender Hafenmeister
gez.: Silke Buhlinger gez.: Newenka Weihgold
Schatzmeisterin Beisitzerin