Fahr-, Haus- und Hafenordnung Motor Yacht Club Greffern e.V.

Alle im Hafengebiet des MYC Greffern errichteten Anlagen dienen dem Wassersport und der Geselligkeit. Sie sind ein Treffpunkt der Clubmitglieder, ihrer Familien und Freunde. Es ist ein besonderes Anliegen aller Mitglieder und Freunde des Clubs, alle Einrichtungen in jeder Weise zu pflegen und instand zu halten, so dass das aus eigener Kraft Geschaffene stets seinen Zweck erfüllt und ein gern aufgesuchter Ort ist und bleibt.

Die Aufsicht für die Rein- und Instandhaltung obliegt der Vorstandschaft bzw. dem Hafenmeister oder dessen Stellvertreter.

Allgemein

§ 1 Jedes Mitglied und jeder Gast hat sich auf den Clubanlagen so zu verhalten, dass kein anderes Mitglied oder Gast geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

§ 2 Das Betreten und der Aufenthalt auf der Clubanlage (Clubschiff und Steganlagen) ist nur Mitgliedern, Gästen in Begleitung von Mitgliedern sowie Gastliegern gestattet. Die Benutzung von Clubeinrichtungen sowie das Betreten und Befahren des Clubgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Motor Yacht Club Greffern ist von jeder Haftung befreit. Die behördlichen Auflagen sind zu beachten und einzuhalten (z.B. maximale Stegbelastung)

§ 3 Bei jeglicher Benutzung des Dammes (insbesondere beim Befahren) sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Parken ist grundsätzlich verboten. Lediglich das kurzzeitige Anhalten zum Be- und Entladen wird vom MYC Greffern geduldet.

§ 4 Hunde sind auf dem gesamten Clubgelände an der Leine zu führen.

§ 5 Die Clubanlagen dienen satzungsgemäß der Erfüllung wassersportlicher Zwecke. Beruflich ausgeübter Wassersport, beruflicher Wassersporthandel (An-/Verkauf von Booten sowie Besichtigung von Booten aus diesem Grunde) sind nicht erlaubt.

§ 6 Diese Hafenordnung gilt als Bestandteil der Satzung des MYC Greffern. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Hafenordnung außer Kraft. Zuwiderhandlungen werden geahndet bzw. zur Anzeige gebracht und können zum Clubausschluss führen.

Steganlagen, Clubschiff

§ 7 Die Liegegebühr für Mitglieder wird durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt und ist in der jeweils gültigen Gebührenordnung enthalten. Gastliegegebühren werden von der Vorstandschaft festgelegt.

§ 8 Tagesgastlieger und Gäste bedürfen für die Benutzung der Clubeinrichtungen der Erlaubnis des Hafenmeisters bzw. seines Stellvertreters. Die Entnahme von Wasser, außer für Trinkwasser, ist für Tagesgastlieger nicht gestattet. Alle, die Steganlagen benutzenden Boote müssen zugelassen und haftpflichtversichert sein. Ein entsprechender Nachweis ist dem Hafenmeister auf Verlangen vorzulegen. Für Schäden, die vom Boot des Anliegers ausgehen, haftet der Eigner. Bootswechsel im Allgemeinen und Vergrößerungen im Besonderen sind vorab schriftlich mit der Vorstandschaft abzuklären. Die Kündigung eines Liegeplatzes für die jeweils folgende Saison hat mit 3monatiger Frist zum 31. Dezember der laufenden Saison zu erfolgen.

§ 9 Jedes ordentliche Mitglied bzw. Gastlieger erhält einen Anlegeplatz für ein auf ihn zugelassenes Boot angewiesen. Für die kleine Steganlage ist dies auf Boote bis zu einer Gesamtlänge von 9 m beschränkt, die Breite der Boote inklusive der Fender dürfen in ihren Abmessungen die Hälfte der Boxenbreite ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes nicht überschreiten. Für die Sauberkeit am Steiger sowie das richtige Vertäuen des Bootes ist der Eigner verantwortlich. Der Steiger ist von allen Gegenständen frei zu halten, die üblicherweise nicht zur Befestigung, Sicherung und Versorgung der Boote benötigt werden (Abdeckplanen, Kanister, Fahrräder, Wasserski- Zubehör, Transportkarren, etc.) Die Vergabe von Liegeplätzen an Mitglieder und Gäste, kurzfristig oder langfristig, obliegt grundsätzlich der Vorstandschaft bzw. dem Hafenmeister. Gastliegeplätze für Durchreisende dürfen von jedem Clubmitglied oder dem Club Wirt / der Clubwirtin eingewiesen werden, außer es wurde ausdrücklich untersagt. Hierbei sind zuerst alle möglichen Liegeplätze an den Steganlagen zu belegen, erst dann ist in absoluten Ausnahmefällen die zum Rhein gewandte Seite des Clubschiffes als Anlegeplatz anzuweisen. Grundsätzlich ist das Anlegen hier jedoch nicht gestattet Die andere Schmalseite darf nur zum Bunkern angelaufen werden. Wenn fest vergebene Plätze für längere Zeit nicht genutzt werden, z.B. wegen Urlaub, Bootswechsel etc., wird das Mitglied gebeten, dies frühzeitig einem Vorstandsmitglied oder dem Hafenmeister zu melden und seine Datumstafel am Liegeplatz einzustellen, damit die Plätze an Gäste vergeben werden können. Sämtliche hieraus entstehenden Einnahmen kommen ausschließlich dem MYC Greffern zugute.

§ 10 Das Clubschiff steht jedem Mitglied zur Verfügung. Zugang zu den Steganlagen, dem Clubhaus sowie den Müllbehältern erfolgt über Codeschlösser mit unterschiedlichen Codes für Mitglieder und Gäste. Soweit Anlagen/ Einrichtungen mit Codes bedient werden, haben Clubmitglieder dafür zu sorgen, dass Unbefugte der Zutritt verwehrt bleibt. Das gilt insbesondere für das Clubschiff. Wer als Letzter das Clubschiff bzw. die Steganlagen verlässt, trägt die Verantwortung dafür, dass die Zugänge verschlossen sind.

Hafenbecken

§ 11 Die Zeiten von 22.00 Uhr bis 09.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr gelten als Ruhezeiten. In diesen Zeiten ist der Betrieb jeglicher Verbrennungsmaschinen im Bereich der Clubanlagen auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Insbesondere Notstromgeneratoren dürfen im Bereich der Clubanlage nicht benutzt werden. Motorboote mit ungedämpften, über der Wasseroberfläche angebrachten Auspuffanlagen dürfen die Anlagen nicht anfahren.

§ 12 Das Befahren des Hafens hat mit der geringfügigsten Geschwindigkeit zu erfolgen. Sog und Wellenschlag sind zu vermeiden. Mit Ausnahme von genehmigten Wasserski-Shows ist das Wasserskilaufen im Hafen verboten. Bootsführer, die dieser Ordnung zuwiderhandeln, haften für alle Schäden an Booten, deren Einrichtungen sowie der clubeigenen Anlagen in voller Höhe.


Reparatur und Instandhaltung

§ 13 Die Clubanlagen und Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln, fahrlässig verursachte Schäden sind zu ersetzen. Um notwendig gewordene Arbeiten an den Clubanlagen möglichst kostengünstig zu erledigen, werden die Clubmitglieder für den Arbeitsdienst mit einem in der Gebührenordnung festgelegten Satz belastet. Für geleistete Arbeitsstunden, die von einem Vorstandsmitglied oder dem Arbeitsdienstleiter bestätigt werden müssen, werden die in der Gebührenordnung festgelegten Sätze zurückerstattet. Es wird maximal die Instandhaltungsgebühr für ein Jahr gutgeschrieben. Ein Übertrag von eventuell mehr angefallenen Arbeitsstunden auf das Folgejahr ist nicht möglich. Die Vorstandschaft behält sich vor, wenn nötig, die jährlichen Arbeitsstunden bzw. den Stundensatz anzupassen. Ableistung oder Verrechnung von Arbeitsstunden für Mitglieder untereinander, egal welcher Mitgliedsstatus, ist absolut unzulässig (Ehepartner oder eheähnliche Lebensgemeinschaften sind von dieser Regelung ausgenommen). Über eventuelle Ausnahmen kann nur die Vorstandschaft entscheiden. Eine finanzielle Abgeltung untereinander (Mitglied – jeder Mitgliedsstatus) ist grundsätzlich verboten. Aufgrund der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Relevanz dieses Themas, führt ein Verstoß hiergegen zum sofortigen Vereinsausschluss beider Beteiligter ohne vorherige Abmahnung.

An den Steganlagen sowie an allen anderen Clubeinrichtungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Vorstandes keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Das Anbringen von Reifen oder anderen Gegenständen jeglicher Art als Fenderersatz ist nicht gestattet.

Umweltschutz

§ 14 Jede Verschmutzung des Hafens insbesondere des Hafenbeckens ist zu vermeiden. Bitte die Toiletten im Clubschiff benutzen, sofern auf dem Boot kein angeschlossener funktionsfähiger Fäkalientank vorhanden ist.

§ 15 Müll (außer Sondermüll) muss entsprechend der besonderen Vorschriften in den jeweiligen Container verbracht werden. Trennung ist Vorschrift. Sondermüll (Altöl, Batterien, usw.) muss von jedem selbst entsorgt werden, dabei sind die jeweiligen Vorschriften und Gesetze in Bezug auf Umweltschutz einzuhalten.

§ 16 Wasser ist ein kostbares Gut, deshalb sollen Mitglieder und Gäste besonders sorgfältig damit umgehen. Das Kühlen der Bootsräume mit Trinkwasser ist verboten. Das Reinigen der Boote mit Trinkwasser ist auf ein Minimum zu beschränken.

Genehmigt und beschlossen am 03.02.2020